(…) 2.4. (…) 3. 3.1 - 3.2. (…) 3.3. 3.3.1. Aktenkundig ist, dass der beanzeigte Anwalt den Beschuldigten A. spätestens seit dem 25. Februar 2016 in der Strafuntersuchung Nr. X. wegen Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz verteidigte. Mit Schreiben vom 3. März 2016 teilte der beanzeigte Anwalt der Anzeigerin mit, dass er in der Strafuntersuchung Nr. X. die Interessen des Beschuldigten B. vertrete, und verlangte gleichzeitig Akteneinsicht. In der Folge forderte die Anzeigerin den beanzeigten Anwalt mit Schreiben vom 4. März 2016 auf, zu einem allfälligen Interessenkonflikt Stellung zu nehmen.