So kann ein Mittäter plötzlich den Mitangeklagten beschuldigen oder so können Abhängigkeiten zutage treten, die eine gemeinsame Vertretung ausschliessen. Ist absehbar, dass solche Differenzen auftauchen, ist eine Verteidigung mehrerer Angeschuldigter nicht zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.5; FELLMANN, BGFA-Kommentar, a.a.O., Art. 12 N 107). (…) 2.4. (…) 3. 3.1 - 3.2. (…) 3.3. 3.3.1. Aktenkundig ist, dass der beanzeigte Anwalt den Beschuldigten A. spätestens seit dem 25. Februar 2016 in der Strafuntersuchung Nr. X. wegen Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz verteidigte.