Eine Doppelvertretung liegt vor, wenn ein Anwalt gleichzeitig verschiedene Parteien berät oder vor Gericht vertritt, deren Interessen sich widersprechen (vgl. FELLMANN, BGFA-Kommentar, a.a.O., Art. 12 N 96). Nach Auffassung des Bundesgerichts besteht bei der Verteidigung mehrerer Angeschuldigter in einem Strafverfahren in der Regel eine Interessenkollision, sodass Mehrfach- Verteidigungsmandate unzulässig sind. In Ausnahmefällen ist die Verteidigung verschiedener Angeschuldigter im Strafverfahren zuläs- 2017 Anwaltsrecht 347