{"Signatur": "AG_AK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2017-10-30", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AK_001_AVV-2016-54_2017-10-30.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2500", "Checksum": "b3c8436b27e634c12da05eedc814883a"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AVV.2016.54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission 30.10.2017 AVV.2016.54"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission 30.10.2017 AVV.2016.54"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission 30.10.2017 AVV.2016.54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 lit. c BGFA \nUnzulässige Doppelvertretung in einem Verwaltungsstrafverfahren, Verstoss gegen Art. 12 lit. c BGFA"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:11:04", "Checksum": "2ace3feb4bb48f407e54017a28462a4f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Anwaltskommission 30.10.2017 AVV.2016.54\nRegeste:\nArt. 12 lit. c BGFA \nUnzulässige Doppelvertretung in einem Verwaltungsstrafverfahren, Verstoss gegen Art. 12 lit. c BGFA\n\n346 Anwaltskommission 2017\n\nten wollen (vgl. WALTER FELLMANN, BGFA-Kommentar, Art. 12\nN 116). Vorliegend wurde das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit – insbesondere der Zeitungsabonnenten des (…) – nicht überschritten.\n3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die beanzeigten\nAnwälte nicht gegen die Berufspflichten nach Art. 12 lit. d BGFA\nverstossen haben.\n\n74 Art. 12 lit. c BGFA\nUnzulässige Doppelvertretung in einem Verwaltungsstrafverfahren, Verstoss gegen Art. 12 lit. c BGFA\n\nAus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 30. Oktober 2017\ni.S. Aufsichtsanzeige (AVV.2016.54).\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\n2.1. Dem beanzeigten Anwalt wird vorgeworfen, er habe gleichzeitig mehrere Mitbeschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren der\nAnzeigerin trotz Interessenkollision verteidigt (…). Es ist deshalb\nvorliegend zu prüfen, ob ein Verstoss gegen Art. 12 lit. c BGFA vorliegt.\n2.2. (…)\n2.3. Eine Doppelvertretung liegt vor, wenn ein Anwalt gleichzeitig verschiedene Parteien berät oder vor Gericht vertritt, deren\nInteressen sich widersprechen (vgl. FELLMANN, BGFA-Kommentar,\na.a.O., Art. 12 N 96). Nach Auffassung des Bundesgerichts besteht\nbei der Verteidigung mehrerer Angeschuldigter in einem Strafverfahren in der Regel eine Interessenkollision, sodass Mehrfach-\nVerteidigungsmandate unzulässig sind. In Ausnahmefällen ist die\nVerteidigung verschiedener Angeschuldigter im Strafverfahren zuläs-\n2017 Anwaltsrecht 347\n\nsig. Voraussetzung für ihre Zulässigkeit ist jedoch, dass sich die\nAngeschuldigten in der Darstellung des Sachverhalts, in dessen\nrechtlicher Würdigung und in ihrer Tatbeteiligung einig sind. Der\nAnwalt hat zu beachten, dass bei der Verteidigung mehrerer Personen\nim Strafprozess in vielen Fällen Interessenkollisionen anfänglich\nnicht erkennbar sind, weil sie sich erst im Verlauf der Untersuchung\nherausbilden. So kann ein Mittäter plötzlich den Mitangeklagten beschuldigen oder so können Abhängigkeiten zutage treten, die eine gemeinsame Vertretung ausschliessen. Ist absehbar, dass solche\nDifferenzen auftauchen, ist eine Verteidigung mehrerer Angeschuldigter nicht zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom\n16. März 2009 E. 5.5; FELLMANN, BGFA-Kommentar, a.a.O.,\nArt. 12 N 107). (…)\n2.4. (…)\n3.\n3.1 - 3.2. (…)\n3.3.\n3.3.1. Aktenkundig ist, dass der beanzeigte Anwalt den\nBeschuldigten A. spätestens seit dem 25. Februar 2016 in der\nStrafuntersuchung Nr. X. wegen Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz verteidigte. Mit Schreiben vom 3. März 2016 teilte der\nbeanzeigte Anwalt der Anzeigerin mit, dass er in der Strafuntersuchung Nr. X. die Interessen des Beschuldigten B. vertrete, und verlangte gleichzeitig Akteneinsicht. In der Folge forderte die Anzeigerin den beanzeigten Anwalt mit Schreiben vom 4. März 2016 auf, zu\neinem allfälligen Interessenkonflikt Stellung zu nehmen. Daraufhin\nteilte der beanzeigte Anwalt mit Schreiben vom 7. März 2016 mit,\ndass der Mitbeschuldigte B. künftig von Rechtsanwalt C. verteidigt\nwerde. Gestützt auf die aktenkundigen Unterlagen und die obigen\nAusführungen ist somit erstellt, dass der beanzeigte Anwalt im Zeitraum vom 3. bis am 7. März 2016 sowohl den Beschuldigten A. als\nauch den Mitbeschuldigten B. verteidigt hat.\n3.3.2. (…) Zudem ergab sich aus dem erwähnten Schlussprotokoll, dass die beiden Beschuldigten unterschiedliche Sachverhaltsdarstellungen lieferten (vgl. Beilage 1 zur Anzeige). Indem die Beschuldigten jeweils angegeben haben, der andere sei zum Zeitpunkt\n348 Anwaltskommission 2017\n\nder Kontrolle der Spielautomaten verantwortlich gewesen, belasteten\nsie sich gegenseitig. Angesichts dieser Ausgangslage ist von divergierenden Prozessinteressen auszugehen. Demnach liegt auch kein\nAusnahmefall vor, bei welchem die Verteidigung verschiedener\nAngeschuldigter allenfalls zulässig gewesen wäre (vgl. oben\nZiff. 2.3, Ziff. 3.1.1).\n3.3.3. Für den beanzeigten Anwalt musste die Interessenkollision damit bereits bei Mandatsannahme von B., somit spätestens\nam 3. März 2016, erkennbar gewesen sein. Zu diesem Zeitpunkt war\ner bereits der Verteidiger von A.. Die Mitbeschuldigten haben sich\ngegenseitig belastet, was, wie gezeigt, bereits anhand des dem beanzeigten Anwalts vorliegenden Schlussprotokolls vom 18. Februar\n2016 ersichtlich war. Damit lag eine unzulässige Verteidigung\nmehrerer Angeschuldigter durch den beanzeigten Anwalt vor.\n3.4. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass eine\nunzulässige Doppelvertretung durch den beanzeigten Anwalt vorlag,\nindem er gleichzeitig zwei Mitbeschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren verteidigt hatte. Der beanzeigte Anwalt hat somit die Berufsregeln im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA verletzt.\n\n75 Art. 13 BGFA und Art. 321 Ziff. 2 StGB\nDie Entbindung vom Berufsgeheimnis durch die Aufsichtsbehörde ist insbesondere auch zur Geltendmachung einer Honorarforderung erforderlich, soweit die Klientin oder der Klient im konkreten Fall keine\nrechtsgenügliche Einwilligung gemäss Art. 321 Ziff. 2 StGB gegeben hat.\nDie Aufsichtsbehörde hat bei einem Gesuch um Entbindung vom\nBerufsgeheimnis sämtliche auf dem Spiel stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Dabei ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen,\ndass eine Anwältin oder ein Anwalt von der Klientin oder vom Klienten\ngrundsätzlich einen Kostenvorschuss verlangen kann.\n\n"}