346 Anwaltskommission 2017 ten wollen (vgl. WALTER FELLMANN, BGFA-Kommentar, Art. 12 N 116). Vorliegend wurde das Informationsbedürfnis der Öffentlich- keit – insbesondere der Zeitungsabonnenten des (…) – nicht über- schritten. 3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die beanzeigten Anwälte nicht gegen die Berufspflichten nach Art. 12 lit. d BGFA verstossen haben. 74 Art. 12 lit. c BGFA Unzulässige Doppelvertretung in einem Verwaltungsstrafverfahren, Ver- stoss gegen Art. 12 lit. c BGFA Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 30. Oktober 2017 i.S. Aufsichtsanzeige (AVV.2016.54). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Dem beanzeigten Anwalt wird vorgeworfen, er habe gleich- zeitig mehrere Mitbeschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren der Anzeigerin trotz Interessenkollision verteidigt (…). Es ist deshalb vorliegend zu prüfen, ob ein Verstoss gegen Art. 12 lit. c BGFA vor- liegt. 2.2. (…) 2.3. Eine Doppelvertretung liegt vor, wenn ein Anwalt gleich- zeitig verschiedene Parteien berät oder vor Gericht vertritt, deren Interessen sich widersprechen (vgl. FELLMANN, BGFA-Kommentar, a.a.O., Art. 12 N 96). Nach Auffassung des Bundesgerichts besteht bei der Verteidigung mehrerer Angeschuldigter in einem Strafver- fahren in der Regel eine Interessenkollision, sodass Mehrfach- Verteidigungsmandate unzulässig sind. In Ausnahmefällen ist die Verteidigung verschiedener Angeschuldigter im Strafverfahren zuläs- 2017 Anwaltsrecht 347 sig. Voraussetzung für ihre Zulässigkeit ist jedoch, dass sich die Angeschuldigten in der Darstellung des Sachverhalts, in dessen rechtlicher Würdigung und in ihrer Tatbeteiligung einig sind. Der Anwalt hat zu beachten, dass bei der Verteidigung mehrerer Personen im Strafprozess in vielen Fällen Interessenkollisionen anfänglich nicht erkennbar sind, weil sie sich erst im Verlauf der Untersuchung herausbilden. So kann ein Mittäter plötzlich den Mitangeklagten be- schuldigen oder so können Abhängigkeiten zutage treten, die eine ge- meinsame Vertretung ausschliessen. Ist absehbar, dass solche Differenzen auftauchen, ist eine Verteidigung mehrerer Angeschul- digter nicht zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.5; FELLMANN, BGFA-Kommentar, a.a.O., Art. 12 N 107). (…) 2.4. (…) 3. 3.1 - 3.2. (…) 3.3. 3.3.1. Aktenkundig ist, dass der beanzeigte Anwalt den Beschuldigten A. spätestens seit dem 25. Februar 2016 in der Strafuntersuchung Nr. X. wegen Widerhandlung gegen das Spielban- kengesetz verteidigte. Mit Schreiben vom 3. März 2016 teilte der beanzeigte Anwalt der Anzeigerin mit, dass er in der Strafunter- suchung Nr. X. die Interessen des Beschuldigten B. vertrete, und ver- langte gleichzeitig Akteneinsicht. In der Folge forderte die Anzeige- rin den beanzeigten Anwalt mit Schreiben vom 4. März 2016 auf, zu einem allfälligen Interessenkonflikt Stellung zu nehmen. Daraufhin teilte der beanzeigte Anwalt mit Schreiben vom 7. März 2016 mit, dass der Mitbeschuldigte B. künftig von Rechtsanwalt C. verteidigt werde. Gestützt auf die aktenkundigen Unterlagen und die obigen Ausführungen ist somit erstellt, dass der beanzeigte Anwalt im Zeit- raum vom 3. bis am 7. März 2016 sowohl den Beschuldigten A. als auch den Mitbeschuldigten B. verteidigt hat. 3.3.2. (…) Zudem ergab sich aus dem erwähnten Schlussproto- koll, dass die beiden Beschuldigten unterschiedliche Sachverhalts- darstellungen lieferten (vgl. Beilage 1 zur Anzeige). Indem die Be- schuldigten jeweils angegeben haben, der andere sei zum Zeitpunkt 348 Anwaltskommission 2017 der Kontrolle der Spielautomaten verantwortlich gewesen, belasteten sie sich gegenseitig. Angesichts dieser Ausgangslage ist von diver- gierenden Prozessinteressen auszugehen. Demnach liegt auch kein Ausnahmefall vor, bei welchem die Verteidigung verschiedener Angeschuldigter allenfalls zulässig gewesen wäre (vgl. oben Ziff. 2.3, Ziff. 3.1.1). 3.3.3. Für den beanzeigten Anwalt musste die Interessen- kollision damit bereits bei Mandatsannahme von B., somit spätestens am 3. März 2016, erkennbar gewesen sein. Zu diesem Zeitpunkt war er bereits der Verteidiger von A.. Die Mitbeschuldigten haben sich gegenseitig belastet, was, wie gezeigt, bereits anhand des dem bean- zeigten Anwalts vorliegenden Schlussprotokolls vom 18. Februar 2016 ersichtlich war. Damit lag eine unzulässige Verteidigung mehrerer Angeschuldigter durch den beanzeigten Anwalt vor. 3.4. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass eine unzulässige Doppelvertretung durch den beanzeigten Anwalt vorlag, indem er gleichzeitig zwei Mitbeschuldigte im Verwaltungsstrafver- fahren verteidigt hatte. Der beanzeigte Anwalt hat somit die Berufs- regeln im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA verletzt. 75 Art. 13 BGFA und Art. 321 Ziff. 2 StGB Die Entbindung vom Berufsgeheimnis durch die Aufsichtsbehörde ist ins- besondere auch zur Geltendmachung einer Honorarforderung erforder- lich, soweit die Klientin oder der Klient im konkreten Fall keine rechtsgenügliche Einwilligung gemäss Art. 321 Ziff. 2 StGB gegeben hat. Die Aufsichtsbehörde hat bei einem Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis sämtliche auf dem Spiel stehenden Interessen gegen- einander abzuwägen. Dabei ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Anwältin oder ein Anwalt von der Klientin oder vom Klienten grundsätzlich einen Kostenvorschuss verlangen kann. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 14. März 2017 i.S. Entbindung vom Berufsgeheimnis (AVV.2017.6).