Die Verfehlung der Substitutin ist dem beanzeigten Anwalt anzurechnen. Die mangelhafte Instruktion und Aufsicht stellt ein grobes Fehlverhalten seitens des beanzeigten Anwalts dar. Demnach hat er seine Sorgfaltspflicht gemäss Art. 12 lit. a BGFA verletzt. Verwaltungsbehörden 2018 Polizeirecht 461 I. Polizeirecht