2.1), dass er seine Substitutin in ungenügender Weise instruiert und beaufsichtigt hat. 2.3.2. Indem die unter seiner Aufsicht stehende Substitutin mehrere private Briefe zwischen dem inhaftierten Klienten und seiner Freundin über die Anwaltspost weitergeleitet und diesem übergeben hat, ohne dass die Untersuchungsbehörde die entsprechenden Schreiben vorgängig hätte kontrollieren können, hat der beanzeigte Anwalt es an der notwendigen Instruktion mangeln lassen und so gegen die Berufspflichten gemäss Art. 12 lit. a BGFA verstossen. Die Verfehlung der Substitutin ist dem beanzeigten Anwalt anzurechnen.