Der beanzeigte Anwalt hätte die Substitutin – im Voraus – auf die Rechte und Pflichten eines Verteidigers hinweisen müssen. Jedenfalls ist auch bei einer erfahrenen Substitutin eine spezielle Instruktion bezüglich Untersuchungshaft notwendig. Dazu gehört insbesondere auch der Hinweis, dass keine persönlichen Briefe über die Anwaltspost entgegengenommen werden dürfen. Der beanzeigte Anwalt anerkennt, wie oben dargelegt (Ziff. 2.1), dass er seine Substitutin in ungenügender Weise instruiert und beaufsichtigt hat.