Freundin des inhaftierten Klienten weitergeleitet hat, von denen die Staatsanwaltschaft keine Kenntnis hatte (…). Weiter anerkennt er, dass er die Verfehlung seiner Substitutin mangels genügender Aufsicht bzw. Instruktion nicht zu verhindern gewusst hat und er sich die Handlungen seiner Substitutin demnach anzurechnen hat (…). 2.2. (…) 2.3. 2.3.1. Vorliegend hat der beanzeigte Anwalt seine Praktikantin A. im Untersuchungsverfahren gegen B. als Substitutin eingesetzt. Der beanzeigte Anwalt hätte die Substitutin – im Voraus – auf die Rechte und Pflichten eines Verteidigers hinweisen müssen.