{"Signatur": "AG_AK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2018-04-24", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AK_001_AVV-2016-52_2018-04-24.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2416", "Checksum": "8fc058a14fc09b5d4ddd33accc64e193"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AVV.2016.52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission 24.04.2018 AVV.2016.52"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission 24.04.2018 AVV.2016.52"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission 24.04.2018 AVV.2016.52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 lit. a BGFA \nVerletzung der Berufspflichten, wenn ein Anwalt seine Substitutin mangelhaft instruiert und beaufsichtigt. 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März 2017 widerrufen habe (…).\nMit Schreiben vom (…) bestätigte die Berufshaftpflichtversicherung\ngegenüber der Anwaltskommission, dass der beschuldigte Anwalt ab\n1. September 2017 wieder über eine Versicherungsdeckung verfügt\n(…).\n2.3. Der beschuldigte Anwalt anerkennt grundsätzlich, dass er\nim Zeitraum vom 21. März 2017 bis am 31. August 2017 keine Versicherungsdeckung hatte. (…)\n2.4. Indem der beschuldigte Anwalt während mehr als vier Monaten keinen Versicherungsschutz hatte und während dieses Zeitraums im Anwaltsregister eingetragen war (und zudem auch tatsächlich anwaltlich tätig war), verletzte er in objektiver Hinsicht die aus\nArt. 12 lit. f BGFA fliessende Pflicht, über eine risikodeckende Berufshaftpflichtversicherung zu verfügen.\n\n64 Art. 12 lit. a BGFA\nVerletzung der Berufspflichten, wenn ein Anwalt seine Substitutin\nmangelhaft instruiert und beaufsichtigt. Die Verfehlung seiner Substitutin\n(unkontrollierte Weiterleitung von privater Post an einen und von einem\nUntersuchungshäftling über die Anwaltspost) ist dem Anwalt anzurechnen, da er seine Substitutin in ungenügender Weise instruiert und beaufsichtigt hat.\n\nAus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 24. April 2018\n(AVV.2016.52), in Sachen Aufsichtsanzeige.\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\n2.1. (…) In sachverhaltlicher Hinsicht anerkennt der beanzeigte\nAnwalt, dass seine Substitutin private Briefe des inhaftierten Klienten über die Anwaltspost entgegengenommen und diese an die\n458 Anwaltskommission 2018\n\nFreundin des inhaftierten Klienten weitergeleitet hat, von denen die\nStaatsanwaltschaft keine Kenntnis hatte (…). Weiter anerkennt er,\ndass er die Verfehlung seiner Substitutin mangels genügender Aufsicht bzw. Instruktion nicht zu verhindern gewusst hat und er sich die\nHandlungen seiner Substitutin demnach anzurechnen hat (…).\n2.2. (…)\n2.3.\n2.3.1. Vorliegend hat der beanzeigte Anwalt seine Praktikantin\nA. im Untersuchungsverfahren gegen B. als Substitutin eingesetzt.\nDer beanzeigte Anwalt hätte die Substitutin – im Voraus – auf die\nRechte und Pflichten eines Verteidigers hinweisen müssen. Jedenfalls\nist auch bei einer erfahrenen Substitutin eine spezielle Instruktion bezüglich Untersuchungshaft notwendig. Dazu gehört insbesondere\nauch der Hinweis, dass keine persönlichen Briefe über die Anwaltspost entgegengenommen werden dürfen. Der beanzeigte Anwalt\nanerkennt, wie oben dargelegt (Ziff. 2.1), dass er seine Substitutin in\nungenügender Weise instruiert und beaufsichtigt hat.\n2.3.2. Indem die unter seiner Aufsicht stehende Substitutin mehrere private Briefe zwischen dem inhaftierten Klienten und seiner\nFreundin über die Anwaltspost weitergeleitet und diesem übergeben\nhat, ohne dass die Untersuchungsbehörde die entsprechenden Schreiben vorgängig hätte kontrollieren können, hat der beanzeigte Anwalt\nes an der notwendigen Instruktion mangeln lassen und so gegen die\nBerufspflichten gemäss Art. 12 lit. a BGFA verstossen. Die Verfehlung der Substitutin ist dem beanzeigten Anwalt anzurechnen. Die\nmangelhafte Instruktion und Aufsicht stellt ein grobes Fehlverhalten\nseitens des beanzeigten Anwalts dar. Demnach hat er seine Sorgfaltspflicht gemäss Art. 12 lit. a BGFA verletzt.\nVerwaltungsbehörden\n2018 Polizeirecht 461\n\nI. Polizeirecht\n\n65 Polizeiliche Wegweisung\n- Maximale Dauer der Wegweisung bei einer Behinderung der polizeilichen Tätigkeit (Erw. 3.2) und dem begründeten Verdacht einer Gewalteskalation (Erw. 3.3)\n- Voraussetzungen für die Anordnung einer präventiven Wegweisung\n(Erw. 4)\n\nAus dem Entscheid des Regierungsrats in Sachen Y.Z. gegen den Entscheid\ndes Departements Volkswirtschaft und Inneres (Kantonspolizei) vom 23. Mai\n2018 (RRB Nr. 2018-000559).\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\nGemäss § 34 Abs. 1 PolG kann die Polizei Personen vorübergehend von einem Ort wegweisen oder fernhalten, wenn diese die\nöffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährden oder stören\n(lit. a), den Einsatz von Polizeikräften, Feuerwehren oder Rettungsdiensten behindern (lit. b) oder andere Personen ernsthaft gefährden\n(lit. c). Keine Voraussetzung für die Wegweisung und Fernhaltung ist\ndas Vorliegen einer strafbaren Handlung.\nMit dieser Bestimmung wird bezweckt, Personen von Örtlichkeiten vorübergehend fernzuhalten, wenn diese eine ernsthafte und\nunmittelbare konkrete Gefährdung oder Störung anderer Personen,\nvon Sicherheitskräften oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung\ndarstellen (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den\nGrossen Rat vom 5. März 2004 zum Gesetz über die Gewährleistung\nder öffentlichen Sicherheit, S. 41). Zweck einer Wegweisung oder\nFernhaltung ist der Schutz von Polizeigütern; eine solche kann über\nden Wortlaut von § 31 Abs. 1 PolG hinaus auch präventiv motiviert\n"}