2. 2.1. Dem beanzeigten Anwalt wird vorgeworfen, er habe gleichzeitig mehrere Mitbeschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren der Anzeigerin trotz Interessenkollision verteidigt (…). Es ist deshalb vorliegend zu prüfen, ob ein Verstoss gegen Art. 12 lit. c BGFA vorliegt. 2.2. (…) 2.3. Eine Doppelvertretung liegt vor, wenn ein Anwalt gleichzeitig verschiedene Parteien berät oder vor Gericht vertritt, deren Interessen sich widersprechen (vgl. FELLMANN, BGFA-Kommentar, a.a.O., Art. 12 N 96). Nach Auffassung des Bundesgerichts besteht bei der Verteidigung mehrerer Angeschuldigter in einem Strafverfahren in der Regel eine Interessenkollision, sodass Mehrfach-