Vorliegend ist die Werbung sehr wohl wahrnehmbar, der Adressat hat aber auch die Möglichkeit, sie zu übergehen. Die potenziellen Mandanten haben bei dieser Art Werbung die Möglichkeit, sich frei zu entscheiden, ob sie mit der werbenden Kanzlei in Kontakt tre- 346 Anwaltskommission 2017 ten wollen (vgl. WALTER FELLMANN, BGFA-Kommentar, Art. 12 N 116). Vorliegend wurde das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit – insbesondere der Zeitungsabonnenten des (…) – nicht überschritten. 3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die beanzeigten Anwälte nicht gegen die Berufspflichten nach Art. 12 lit. d BGFA verstossen haben.