Festzuhalten ist, dass sich die Reportage an eine unbestimmte Vielzahl von Personen richtet und eine gewisse Breitenwirkung entfaltet. Sie beinhaltet die publikumswirksame Bekanntmachung, dass die die Anwaltskanzlei anwaltliche Dienstleistungen anbietet. Damit handelt es sich bei dieser Reportage um Werbung im Sinne von Art. 12 lit. d BGFA. 3.3.2. Bezüglich Objektivität der Werbung ist vorab festzuhalten, dass vorliegend auf reisserische, aufdringliche oder marktschreierische Methoden verzichtet wurde. (…) 3.3.3. Die fragliche Werbung hat auch keine übertrieben auffällige Form.