Indem der beanzeigte Rechtsanwalt diese besonderen Privilegien eines Verteidigers missbraucht hat, hat er dem Ansehen des Anwaltsstandes und dem Vertrauen, welches diesem entgegengebracht wird, massiv geschadet. (…) Der Umstand, dass es sich bei den fraglichen Briefen offenbar allesamt um harmlose Schreiben handelte und der beanzeigte Rechtsanwalt sich dessen auch versicherte, kann leicht zugunsten des beanzeigten Anwalts berücksichtigt werden. Festzuhalten gilt aber, dass es niemals am Verteidiger liegen kann, die entsprechende Einschätzung vorzunehmen: dies verkennt der beanzeigte, an sich berufserfahrende Anwalt noch heute (…), was zu seinen Lasten zu berücksichtigen ist. (…)