{"Signatur": "AG_AK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2017-04-24", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AK_001_AVV-2016-42_2017-04-24.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2499", "Checksum": "b361c4aebcd8d331cb8eadc86394bdad"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AVV.2016.42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission 24.04.2017 AVV.2016.42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission 24.04.2017 AVV.2016.42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission 24.04.2017 AVV.2016.42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 lit. d BGFA \nGemäss Art. 12 lit. d BGFA können Anwältinnen und Anwälte Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:11:17", "Checksum": "9c3476caaf77099f885699ba45dfc46d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Anwaltskommission 24.04.2017 AVV.2016.42\nRegeste:\nArt. 12 lit. d BGFA \nGemäss Art. 12 lit. d BGFA können Anwältinnen und Anwälte Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.\n\n344 Anwaltskommission 2017\n\nnach Art. 12 lit. a BGFA, ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft\nauszuüben.\nDer beanzeigte Anwalt hat in gravierender Weise gegen die Berufsregeln gemäss Art. 12 lit. a BGFA verstossen. Wie der beanzeigte\nAnwalt in seiner Stellungnahme gerade selber ausführt, darf Anwaltspost grundsätzlich nicht durch die Staatsanwaltschaft kontrolliert werden. Indem der beanzeigte Rechtsanwalt diese besonderen Privilegien eines Verteidigers missbraucht hat, hat er dem Ansehen des Anwaltsstandes und dem Vertrauen, welches diesem\nentgegengebracht wird, massiv geschadet. (…) Der Umstand, dass es\nsich bei den fraglichen Briefen offenbar allesamt um harmlose\nSchreiben handelte und der beanzeigte Rechtsanwalt sich dessen\nauch versicherte, kann leicht zugunsten des beanzeigten Anwalts berücksichtigt werden. Festzuhalten gilt aber, dass es niemals am\nVerteidiger liegen kann, die entsprechende Einschätzung vorzunehmen: dies verkennt der beanzeigte, an sich berufserfahrende Anwalt\nnoch heute (…), was zu seinen Lasten zu berücksichtigen ist. (…)\n\n73 Art. 12 lit. d BGFA\nGemäss Art. 12 lit. d BGFA können Anwältinnen und Anwälte Werbung\nmachen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.\n\nAus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 24. April 2017\ni.S. Aufsichtsanzeige (AVV.2016.42).\n\nAus den Erwägungen\n2017 Anwaltsrecht 345\n\n3.\n3.1. - 3.2. (…)\n3.3.\n3.3.1. Die vorliegende Reportage (…) wurde zwar von einem\ndurch den Zeitungsverleger bezeichneten Dritten erstellt, sie erfolgte\njedoch gestützt auf Interviews mit den beanzeigten Anwälten. Die\nReportage wurde in einer Regionalzeitung veröffentlicht. Gemäss\neigenen Angaben hat die Anwaltskanzlei die Gelegenheit zum\nGegenlesen erhalten und in besagtem Text weder damals noch heute\nunsachliche Aussagen erkannt. Festzuhalten ist, dass sich die Reportage an eine unbestimmte Vielzahl von Personen richtet und eine gewisse Breitenwirkung entfaltet. Sie beinhaltet die publikumswirksame Bekanntmachung, dass die die Anwaltskanzlei anwaltliche\nDienstleistungen anbietet. Damit handelt es sich bei dieser Reportage\num Werbung im Sinne von Art. 12 lit. d BGFA.\n3.3.2. Bezüglich Objektivität der Werbung ist vorab festzuhalten, dass vorliegend auf reisserische, aufdringliche oder marktschreierische Methoden verzichtet wurde. (…)\n3.3.3. Die fragliche Werbung hat auch keine übertrieben\nauffällige Form. Die Reportage ist Teil einer Serie, mit welcher die\nRegionalzeitung die Gewerbebetriebe in der Region porträtiert. (…)\nBei einer Gesamtbetrachtung verletzt das betreffende Inserat die von\nder bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Zurückhaltung\nnicht.\n3.3.4. Grundsätzlich besteht ein Informationsbedürfnis der\nÖffentlichkeit, dass Anwaltskanzleien über ihre Existenz sowie ihre\nTätigkeitsgebiete orientieren. Den potentiellen Interessenten wird\ndadurch ermöglicht, dass sie entsprechende Informationen zu den\nAnwaltskanzleien finden können, sofern sie einen anwaltlichen Rat\noder einen Rechtsvertreter benötigen. Hinzu kommt, dass die\nAnwaltskanzleien ohnehin mittels Internetauftritten Werbung betreiben, welche in ähnlichem Umfang auch als zulässig zu betrachten\nsind. Vorliegend ist die Werbung sehr wohl wahrnehmbar, der Adressat hat aber auch die Möglichkeit, sie zu übergehen. Die potenziellen Mandanten haben bei dieser Art Werbung die Möglichkeit, sich\nfrei zu entscheiden, ob sie mit der werbenden Kanzlei in Kontakt tre-\n346 Anwaltskommission 2017\n\nten wollen (vgl. WALTER FELLMANN, BGFA-Kommentar, Art. 12\nN 116). Vorliegend wurde das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit – insbesondere der Zeitungsabonnenten des (…) – nicht überschritten.\n3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die beanzeigten\nAnwälte nicht gegen die Berufspflichten nach Art. 12 lit. d BGFA\nverstossen haben.\n\n74 Art. 12 lit. c BGFA\nUnzulässige Doppelvertretung in einem Verwaltungsstrafverfahren, Verstoss gegen Art. 12 lit. c BGFA\n\nAus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 30. Oktober 2017\ni.S. Aufsichtsanzeige (AVV.2016.54).\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\n2.1. Dem beanzeigten Anwalt wird vorgeworfen, er habe gleichzeitig mehrere Mitbeschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren der\nAnzeigerin trotz Interessenkollision verteidigt (…). Es ist deshalb\nvorliegend zu prüfen, ob ein Verstoss gegen Art. 12 lit. c BGFA vorliegt.\n2.2. (…)\n2.3. Eine Doppelvertretung liegt vor, wenn ein Anwalt gleichzeitig verschiedene Parteien berät oder vor Gericht vertritt, deren\nInteressen sich widersprechen (vgl. FELLMANN, BGFA-Kommentar,\na.a.O., Art. 12 N 96). Nach Auffassung des Bundesgerichts besteht\nbei der Verteidigung mehrerer Angeschuldigter in einem Strafverfahren in der Regel eine Interessenkollision, sodass Mehrfach-\nVerteidigungsmandate unzulässig sind. In Ausnahmefällen ist die\nVerteidigung verschiedener Angeschuldigter im Strafverfahren zuläs-\n"}