nach Art. 12 lit. a BGFA, ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Der beanzeigte Anwalt hat in gravierender Weise gegen die Berufsregeln gemäss Art. 12 lit. a BGFA verstossen. Wie der beanzeigte Anwalt in seiner Stellungnahme gerade selber ausführt, darf Anwaltspost grundsätzlich nicht durch die Staatsanwaltschaft kontrolliert werden. Indem der beanzeigte Rechtsanwalt diese besonderen Privilegien eines Verteidigers missbraucht hat, hat er dem Ansehen des Anwaltsstandes und dem Vertrauen, welches diesem entgegengebracht wird, massiv geschadet.