In Anbetracht des Umstandes, dass der beanzeigte Anwalt gemäss eigenen Angaben die Briefe selber kontrolliert hat, ist davon auszugehen, dass er diese bewusst über die Anwaltspost weitergeleitet hat. Damit verletzte er zumindest grobfahrlässig – wenn nicht sogar eventualvorsätzlich – die Pflicht der Anwältinnen und Anwälte 344 Anwaltskommission 2017