Dem Umstand, dass es sich bei den entsprechenden Schreiben um solche mit harmlosen Inhalt handelte und diese "vor der Postkontrolle standgehalten" hätten (Stellungnahme vom …), gilt es bei der konkreten Sanktionierung zu berücksichtigen (vgl. nachfolgend, Ziff. 4.3). (…) 4. 4.1. - 4.2. (…) 4.3. In Anbetracht des Umstandes, dass der beanzeigte Anwalt gemäss eigenen Angaben die Briefe selber kontrolliert hat, ist davon auszugehen, dass er diese bewusst über die Anwaltspost weitergeleitet hat.