{"Signatur": "AG_AK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2017-02-13", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AK_001_AVV-2016-25_2017-02-13.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2498", "Checksum": "0f03383a0e4190d825406a58ff86f63e"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AVV.2016.25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission 13.02.2017 AVV.2016.25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission 13.02.2017 AVV.2016.25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission 13.02.2017 AVV.2016.25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 lit. a BGFA \nGravierende Verletzung der Berufspflichten, wenn ein Anwalt über die Anwaltspost private Briefe von seinem inhaftierten Klienten oder an seinen inhaftierten Klienten weiterleitet"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:11:22", "Checksum": "94dbb4bd9d4a4644466b538478e33240", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Anwaltskommission 13.02.2017 AVV.2016.25\nRegeste:\nArt. 12 lit. a BGFA \nGravierende Verletzung der Berufspflichten, wenn ein Anwalt über die Anwaltspost private Briefe von seinem inhaftierten Klienten oder an seinen inhaftierten Klienten weiterleitet\n\n2017 Anwaltsrecht 343\n\nI. Anwaltsrecht\n\n72 Art. 12 lit. a BGFA\nGravierende Verletzung der Berufspflichten, wenn ein Anwalt über die\nAnwaltspost private Briefe von seinem inhaftierten Klienten oder an seinen inhaftierten Klienten weiterleitet\n\nAus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 13. Februar 2017\ni.S. Aufsichtsanzeige (AVV.2016.25).\n\nAus den Erwägungen\n\n3.\n3.1. - 3.2. (…)\n3.3. Indem der beanzeigte Anwalt seinem Klienten, der sich in\nUntersuchungshaft befand, über die Anwaltspost mehrfach private\nBriefe von Dritten weiterleitete und diesem auch solche zukommen\nliess, ohne dass die Verfahrensleitung die entsprechenden Schreiben\nvorgängig hätte kontrollieren können, verletzte er seine Berufspflichten gemäss Art. 12 lit. a BGFA. Dem Umstand, dass es sich bei den\nentsprechenden Schreiben um solche mit harmlosen Inhalt handelte\nund diese \"vor der Postkontrolle standgehalten\" hätten (Stellungnahme vom …), gilt es bei der konkreten Sanktionierung zu berücksichtigen (vgl. nachfolgend, Ziff. 4.3). (…)\n4.\n4.1. - 4.2. (…)\n4.3. In Anbetracht des Umstandes, dass der beanzeigte Anwalt\ngemäss eigenen Angaben die Briefe selber kontrolliert hat, ist davon\nauszugehen, dass er diese bewusst über die Anwaltspost weitergeleitet hat. Damit verletzte er zumindest grobfahrlässig – wenn nicht sogar eventualvorsätzlich – die Pflicht der Anwältinnen und Anwälte\n344 Anwaltskommission 2017\n\nnach Art. 12 lit. a BGFA, ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft\nauszuüben.\nDer beanzeigte Anwalt hat in gravierender Weise gegen die Berufsregeln gemäss Art. 12 lit. a BGFA verstossen. Wie der beanzeigte\nAnwalt in seiner Stellungnahme gerade selber ausführt, darf Anwaltspost grundsätzlich nicht durch die Staatsanwaltschaft kontrolliert werden. Indem der beanzeigte Rechtsanwalt diese besonderen Privilegien eines Verteidigers missbraucht hat, hat er dem Ansehen des Anwaltsstandes und dem Vertrauen, welches diesem\nentgegengebracht wird, massiv geschadet. (…) Der Umstand, dass es\nsich bei den fraglichen Briefen offenbar allesamt um harmlose\nSchreiben handelte und der beanzeigte Rechtsanwalt sich dessen\nauch versicherte, kann leicht zugunsten des beanzeigten Anwalts berücksichtigt werden. Festzuhalten gilt aber, dass es niemals am\nVerteidiger liegen kann, die entsprechende Einschätzung vorzunehmen: dies verkennt der beanzeigte, an sich berufserfahrende Anwalt\nnoch heute (…), was zu seinen Lasten zu berücksichtigen ist. (…)\n\n73 Art. 12 lit. d BGFA\nGemäss Art. 12 lit. d BGFA können Anwältinnen und Anwälte Werbung\nmachen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.\n\nAus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 24. April 2017\ni.S. Aufsichtsanzeige (AVV.2016.42).\n\nAus den Erwägungen\n"}