Formell beschwert ist eine Person, die formell richtig am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt war (passive Seite) und dort ihre Antrag- und Beschwerdemöglichkeiten formell richtig ausgeschöpft hat (aktive Seite), aber mit ihren Anträgen nicht oder zumindest nicht vollständig durchgedrungen ist (AGVE 2007, S. 438; VGE III/111 vom 29. Oktober 2014, S. 5). Innerhalb der öffentlichen Auflage von Nutzungsplanungsrevisionen haben Betroffene Einwendung zu erheben, wollen sie vom künftigen Verfahren nicht ausgeschlossen sein (vgl. § 24 Abs. 2 BauG). Einwendungen sind schriftlich einzureichen und haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.