74 Streitgegenstand Im Beschwerdeverfahren kann der Streitgegenstand nicht ausgedehnt und es dürfen keine Anträge gestellt werden, die über die Anträge des Einwendungsverfahrens hinausgehen (Bestätigung der Gesetzmässigkeit von § 60 Abs. 2 BauV). Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 17. August 2016 (RRB Nr. 2016-000919) Aus den Erwägungen