Vorliegend ist deshalb von einer zulässigen Abrede zwischen dem beanzeigten Anwalt und seiner Klientin auszugehen. Der beanzeigte Anwalt hat seine Klientin über die Vor- und 392 Anwaltskommission 2016 Nachteile eines Rückzuges aufgeklärt, diese hat im Wissen darum den Rückzug erklärt. Ein konkreter Interessenkonflikt ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht erkennbar. Zudem sind auch keine anderen Berufsregelverletzungen erkennbar. Verwaltungsbehörden 2016 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 395 I. Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht