Wünscht jemand aus irgendwelchen Gründen keine staatliche Unterstützung, so ist sein Entscheid zu akzeptieren (vgl. DANIEL WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/ St. Gallen 2015, N 644). Vorliegend hat der beanzeigte Anwalt belegt, dass er seine Klientin über die Konsequenzen, insbesondere die Nachteile eines Rückzuges aufgeklärt hat und diese mit dem Rückzug des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung ausdrücklich einverstanden war. Der beanzeigte Anwalt hat sich mit seiner Pauschalentschädigung begnügt. Vorliegend ist deshalb von einer zulässigen Abrede zwischen dem beanzeigten Anwalt und seiner Klientin auszugehen.