2. 2.1. Dem beanzeigten Anwalt wird vom Anzeiger sinngemäss vorgeworfen, er habe das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurückgezogen, weil die Kostennote für die amtliche Verteidigung vom Gerichtspräsidium X gekürzt worden sei. Es liege deshalb allenfalls ein verbotener Interessenkonflikt vor, da der beanzeigte Anwalt womöglich seine eigenen Interessen über diejenigen seiner Klientin gestellt habe. Es sei deshalb zu prüfen, ob Art. 12 lit. c BGFA verletzt worden sei. 2016 Anwaltsrecht 391