73 Art. 12 lit. c BGFA - Nachträglicher Verzicht auf die bereits gewährte unentgeltliche Rechtspflege. - Kein verbotener Interessenkonflikt liegt vor, wenn der Anwalt seine Klientin über die Konsequenzen, insbesondere die Nachteile des Verzichts auf eine bereits gewährte unentgeltliche Rechtspflege aufgeklärt hat und diese mit dem Rückzug des Gesuchs auf unentgeltliche Rechtspflege ausdrücklich einverstanden ist. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 14. November 2016 (AVV.2016.11), i.S. Aufsichtsanzeige Aus den Erwägungen