{"Signatur": "AG_AK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2016-11-14", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AK_001_AVV-2016-11_2016-11-14.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2589", "Checksum": "3dd75e5c68de7b7e52237cebefa6bb86"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AVV.2016.11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission 14.11.2016 AVV.2016.11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission 14.11.2016 AVV.2016.11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission 14.11.2016 AVV.2016.11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 lit. c BGFA \n- Nachträglicher Verzicht auf die bereits gewährte unentgeltliche Rechtspflege. \n- Kein verbotener Interessenkonflikt liegt vor, wenn der Anwalt seine Klientin über die Konsequenzen, insbesondere die Nachteile des Verzichts auf eine bereits gewährte unentgeltliche Rechtspflege aufgeklärt hat und diese mit dem Rückzug des Gesuchs auf unentgeltliche Rechtspflege ausdrücklich einverstanden ist."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:11:27", "Checksum": "cc7f951f17a79841580aa25d7772449f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Anwaltskommission 14.11.2016 AVV.2016.11\nRegeste:\nArt. 12 lit. c BGFA \n- Nachträglicher Verzicht auf die bereits gewährte unentgeltliche Rechtspflege. \n- Kein verbotener Interessenkonflikt liegt vor, wenn der Anwalt seine Klientin über die Konsequenzen, insbesondere die Nachteile des Verzichts auf eine bereits gewährte unentgeltliche Rechtspflege aufgeklärt hat und diese mit dem Rückzug des Gesuchs auf unentgeltliche Rechtspflege ausdrücklich einverstanden ist.\n\n390 Anwaltskommission 2016\n\n2.6.\nIndem der beanzeigte Anwalt trotz mehrfacher Aufforderung\nseitens der Staatsanwaltschaft und trotz Androhung eines Strafverfahrens die ihm überlassenen Akten nicht respektive bloss zum Teil\nzurückgeschickt hat und Fristen einfach verstreichen liess, ohne eine\nBegründung dafür zuliefern, ist ihm vorliegend eine unsorgfältige\nBerufsausübung im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA vorzuwerfen.\n\n73 Art. 12 lit. c BGFA\n- Nachträglicher Verzicht auf die bereits gewährte unentgeltliche\nRechtspflege.\n- Kein verbotener Interessenkonflikt liegt vor, wenn der Anwalt seine\nKlientin über die Konsequenzen, insbesondere die Nachteile des Verzichts auf eine bereits gewährte unentgeltliche Rechtspflege aufgeklärt hat und diese mit dem Rückzug des Gesuchs auf unentgeltliche\nRechtspflege ausdrücklich einverstanden ist.\n\nAus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 14. November 2016\n(AVV.2016.11), i.S. Aufsichtsanzeige\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\n2.1.\nDem beanzeigten Anwalt wird vom Anzeiger sinngemäss\nvorgeworfen, er habe das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurückgezogen, weil die Kostennote für die amtliche Verteidigung vom\nGerichtspräsidium X gekürzt worden sei. Es liege deshalb allenfalls\nein verbotener Interessenkonflikt vor, da der beanzeigte Anwalt womöglich seine eigenen Interessen über diejenigen seiner Klientin\ngestellt habe. Es sei deshalb zu prüfen, ob Art. 12 lit. c BGFA\nverletzt worden sei.\n2016 Anwaltsrecht 391\n\n2.2.\n2.2.1.\nArt. 12 lit. c BGFA auferlegt dem Anwalt kraft öffentlichen\nRechts eine besondere Treuepflicht. Er hat jeden Konflikt zwischen\nden Interessen seiner Klientschaft und den Personen, mit denen er\ngeschäftlich oder privat in Beziehungen steht, zu meiden\n(vgl. WALTER FELLMANN in: WALTER FELLMANN/\nGAUDENZ G. ZINDEL [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz,\n2. Auflage, Zürich 2011, N 84 zu Art. 12). Nach Auffassung des\nBundesgerichts liegt allerdings nur dann eine unzulässige Interessenkollision vor, wenn ein konkreter Interessenkonflikt besteht. Die\nblosse abstrakte Möglichkeit, dass zwischen verschiedenen Klienten\nDifferenzen auftreten könnten, genüge nicht (vgl. FELLMANN,\nBGFA-Kommentar, a.a.O., N 84b zu Art. 12; GIOVANNI ANDREA\nTESTA, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2001, [zit. TESTA, S. 93]).\nEin verbotener Interessenkonflikt liegt dann vor, wenn der Anwalt die Wahrung von Interessen eines Klienten übernommen und\ndabei Entscheidungen zu treffen hat, mit denen er sich potentiell in\nKonflikt zu eigenen oder anderen ihm zur Wahrung übertragenen\nInteressen begibt (vgl. TESTA, a.a.O., S. 93 f.). (...)\n2.3 - 2.4 (...)\n2.5 (…)\nEine Berechtigte kann jederzeit auf die bereits gewährte unentgeltliche Rechtspflege verzichten. Wünscht jemand aus irgendwelchen Gründen keine staatliche Unterstützung, so ist sein Entscheid zu akzeptieren (vgl. DANIEL WUFFLI, Die unentgeltliche\nRechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/\nSt. Gallen 2015, N 644). Vorliegend hat der beanzeigte Anwalt belegt, dass er seine Klientin über die Konsequenzen, insbesondere die\nNachteile eines Rückzuges aufgeklärt hat und diese mit dem Rückzug des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung ausdrücklich einverstanden war. Der beanzeigte Anwalt hat sich mit seiner Pauschalentschädigung begnügt. Vorliegend ist deshalb von einer zulässigen\nAbrede zwischen dem beanzeigten Anwalt und seiner Klientin auszugehen. Der beanzeigte Anwalt hat seine Klientin über die Vor- und\n392 Anwaltskommission 2016\n\nNachteile eines Rückzuges aufgeklärt, diese hat im Wissen darum\nden Rückzug erklärt. Ein konkreter Interessenkonflikt ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht erkennbar. Zudem sind auch keine anderen Berufsregelverletzungen erkennbar.\nVerwaltungsbehörden\n2016 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 395\n\nI. Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht\n\n74 Streitgegenstand\nIm Beschwerdeverfahren kann der Streitgegenstand nicht ausgedehnt\nund es dürfen keine Anträge gestellt werden, die über die Anträge des\nEinwendungsverfahrens hinausgehen (Bestätigung der Gesetzmässigkeit\nvon § 60 Abs. 2 BauV).\n\nAus dem Entscheid des Regierungsrats vom 17. August 2016\n(RRB Nr. 2016-000919)\n\nAus den Erwägungen\n\n"}