390 Anwaltskommission 2016 2.6. Indem der beanzeigte Anwalt trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Staatsanwaltschaft und trotz Androhung eines Strafver- fahrens die ihm überlassenen Akten nicht respektive bloss zum Teil zurückgeschickt hat und Fristen einfach verstreichen liess, ohne eine Begründung dafür zuliefern, ist ihm vorliegend eine unsorgfältige Berufsausübung im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA vorzuwerfen. 73 Art. 12 lit. c BGFA - Nachträglicher Verzicht auf die bereits gewährte unentgeltliche Rechtspflege. - Kein verbotener Interessenkonflikt liegt vor, wenn der Anwalt seine Klientin über die Konsequenzen, insbesondere die Nachteile des Ver- zichts auf eine bereits gewährte unentgeltliche Rechtspflege aufge- klärt hat und diese mit dem Rückzug des Gesuchs auf unentgeltliche Rechtspflege ausdrücklich einverstanden ist. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 14. November 2016 (AVV.2016.11), i.S. Aufsichtsanzeige Aus den Erwägungen 2. 2.1. Dem beanzeigten Anwalt wird vom Anzeiger sinngemäss vorgeworfen, er habe das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu- rückgezogen, weil die Kostennote für die amtliche Verteidigung vom Gerichtspräsidium X gekürzt worden sei. Es liege deshalb allenfalls ein verbotener Interessenkonflikt vor, da der beanzeigte Anwalt wo- möglich seine eigenen Interessen über diejenigen seiner Klientin gestellt habe. Es sei deshalb zu prüfen, ob Art. 12 lit. c BGFA verletzt worden sei. 2016 Anwaltsrecht 391 2.2. 2.2.1. Art. 12 lit. c BGFA auferlegt dem Anwalt kraft öffentlichen Rechts eine besondere Treuepflicht. Er hat jeden Konflikt zwischen den Interessen seiner Klientschaft und den Personen, mit denen er geschäftlich oder privat in Beziehungen steht, zu meiden (vgl. WALTER FELLMANN in: WALTER FELLMANN/ GAUDENZ G. ZINDEL [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2011, N 84 zu Art. 12). Nach Auffassung des Bundesgerichts liegt allerdings nur dann eine unzulässige Interessen- kollision vor, wenn ein konkreter Interessenkonflikt besteht. Die blosse abstrakte Möglichkeit, dass zwischen verschiedenen Klienten Differenzen auftreten könnten, genüge nicht (vgl. FELLMANN, BGFA-Kommentar, a.a.O., N 84b zu Art. 12; GIOVANNI ANDREA TESTA, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechts- anwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2001, [zit. TESTA, S. 93]). Ein verbotener Interessenkonflikt liegt dann vor, wenn der An- walt die Wahrung von Interessen eines Klienten übernommen und dabei Entscheidungen zu treffen hat, mit denen er sich potentiell in Konflikt zu eigenen oder anderen ihm zur Wahrung übertragenen Interessen begibt (vgl. TESTA, a.a.O., S. 93 f.). (...) 2.3 - 2.4 (...) 2.5 (…) Eine Berechtigte kann jederzeit auf die bereits gewährte un- entgeltliche Rechtspflege verzichten. Wünscht jemand aus irgend- welchen Gründen keine staatliche Unterstützung, so ist sein Ent- scheid zu akzeptieren (vgl. DANIEL WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/ St. Gallen 2015, N 644). Vorliegend hat der beanzeigte Anwalt be- legt, dass er seine Klientin über die Konsequenzen, insbesondere die Nachteile eines Rückzuges aufgeklärt hat und diese mit dem Rück- zug des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung ausdrücklich ein- verstanden war. Der beanzeigte Anwalt hat sich mit seiner Pauscha- lentschädigung begnügt. Vorliegend ist deshalb von einer zulässigen Abrede zwischen dem beanzeigten Anwalt und seiner Klientin aus- zugehen. Der beanzeigte Anwalt hat seine Klientin über die Vor- und 392 Anwaltskommission 2016 Nachteile eines Rückzuges aufgeklärt, diese hat im Wissen darum den Rückzug erklärt. Ein konkreter Interessenkonflikt ist zum jetzi- gen Zeitpunkt nicht erkennbar. Zudem sind auch keine anderen Be- rufsregelverletzungen erkennbar. Verwaltungsbehörden 2016 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 395 I. Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 74 Streitgegenstand Im Beschwerdeverfahren kann der Streitgegenstand nicht ausgedehnt und es dürfen keine Anträge gestellt werden, die über die Anträge des Einwendungsverfahrens hinausgehen (Bestätigung der Gesetzmässigkeit von § 60 Abs. 2 BauV). Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 17. August 2016 (RRB Nr. 2016-000919) Aus den Erwägungen 1.3 1.3.1 Die Beschwerdelegitimation setzt neben der materiellen Be- schwer auch eine solche im formellen, prozessualen Sinne voraus. Formell beschwert ist eine Person, die formell richtig am vor- instanzlichen Verfahren beteiligt war (passive Seite) und dort ihre Antrag- und Beschwerdemöglichkeiten formell richtig ausgeschöpft hat (aktive Seite), aber mit ihren Anträgen nicht oder zumindest nicht vollständig durchgedrungen ist (AGVE 2007, S. 438; VGE III/111 vom 29. Oktober 2014, S. 5). Innerhalb der öffentlichen Auflage von Nutzungsplanungsre- visionen haben Betroffene Einwendung zu erheben, wollen sie vom künftigen Verfahren nicht ausgeschlossen sein (vgl. § 24 Abs. 2 BauG). Einwendungen sind schriftlich einzureichen und haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Wer es unterlässt, Ein- wendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den ergehenden Entscheid nicht anfechten (§ 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BauG). Die Anträge können später (im Beschwerdeverfahren) nicht mehr erweitert werden (§ 60 Abs. 2 BauV).