2.6. Indem der beanzeigte Anwalt trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Staatsanwaltschaft und trotz Androhung eines Strafverfahrens die ihm überlassenen Akten nicht respektive bloss zum Teil zurückgeschickt hat und Fristen einfach verstreichen liess, ohne eine Begründung dafür zuliefern, ist ihm vorliegend eine unsorgfältige Berufsausübung im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA vorzuwerfen.