zu Art. 12). 2.3 - 2.5.1 (...) 2.5.2. Zwar ist aufgrund der eingereichten Arztberichte belegt, dass der beanzeigte Anwalt im Zeitraum von anfangs Oktober bis 16. November 2015 körperlich stark beeinträchtigt war. Allerdings war er bis zu seiner notfallmässigen Operation vom 12. November 2015 nicht vollständig krankgeschrieben, und es wäre ihm zumindest zumutbar gewesen, die Staatsanwaltschaft über die gesundheitlichen Probleme zu informieren und um Fristerstreckung zu ersuchen. (...) 390 Anwaltskommission 2016