a BGFA. Ein Anwalt, der diese Pflicht verletzt, missbraucht auch die Vertrauensstellung, die er innerhalb der Rechtspflege geniesst und die ihm verschiedene Privilegien verschafft, so unter anderem das Recht, Behördenakten in seine Kanzlei mitzunehmen. Bei Originalakten sind die Anforderungen hoch, die an den sorgfältigen Umgang gestellt werden, da diese dem Rechtsanwalt von Gerichten und Behörden angesichts seiner Vertrauensstellung herausgegeben werden und eine jederzeitige Rückgabe sichergestellt werden muss (vgl. WALTER FELLMANN, in: WALTER FELLMANN/ GAUDENZ G. ZINDEL [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2011, N 46 ff. zu Art. 12).