Werden dem Anwalt die Akten für eine gewisse Zeitspanne zur Einsicht überlassen, so hat er sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts unaufgefordert innert Frist zurückzuschicken oder, wenn er die Unterlagen länger benötigt, rechtzeitig um eine Verlängerung der Frist nachzusuchen. Wird ihm für die Rücksendung keine Frist angesetzt, hat er die Akten spätestens dann unverzüglich zurückzugeben, wenn er von der Behörde, welche ihm diese überlassen hat, dazu aufgefordert wird. Verletzt er diese Grundsätze, verstösst er gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA.