2.2. Zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA gehört auch der sorgsame Umgang des Anwalts mit anvertrauten Akten. Er muss daher jederzeit in der Lage sein, diese den Behörden wieder herauszugeben. Werden dem Anwalt die Akten für eine gewisse Zeitspanne zur Einsicht überlassen, so hat er sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts unaufgefordert innert Frist zurückzuschicken oder, wenn er die Unterlagen länger benötigt, rechtzeitig um eine Verlängerung der Frist nachzusuchen.