{"Signatur": "AG_AK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2016-08-16", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AK_001_AVV-2015-54_2016-08-16.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2588", "Checksum": "32914418e22f456ef6a0716f44d51faf"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AVV.2015.54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission 16.08.2016 AVV.2015.54"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission 16.08.2016 AVV.2015.54"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission 16.08.2016 AVV.2015.54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 lit. a BGFA \nEin Rechtsanwalt, der trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Staatsanwaltschaft und trotz Androhung eines Strafverfahrens die ihm überlassenen Akten nicht zurückschickt, verstösst gegen die Berufsregeln."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:11:33", "Checksum": "2945baa5893d7d39042973fa97ff81b9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Anwaltskommission 16.08.2016 AVV.2015.54\nRegeste:\nArt. 12 lit. a BGFA \nEin Rechtsanwalt, der trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Staatsanwaltschaft und trotz Androhung eines Strafverfahrens die ihm überlassenen Akten nicht zurückschickt, verstösst gegen die Berufsregeln.\n\n388 Anwaltskommission 2016\n\noffenbar um den ersten Fall, gemäss welchem die Post eingeschriebene an den beanzeigten Anwalt Y adressierte Anwaltspost bei der\nX AG abgab. Der beanzeigte Anwalt Y hat in der Folge nach Mitteilung des hängigen Aufsichtsverfahrens bei der Anwaltskommission des Kantons Aargau umgehend mit der X AG schriftlich\nvereinbart, dass diese inskünftig keine eingeschriebene Postsendung,\nwelche an Y adressiert sei, entgegennehmen dürfe. Indem der beanzeigte Anwalt Y nach Kenntnisnahme vom konkreten Vorfall umgehend reagierte und eine künftige Postannahme seitens der X AG\nunterbunden hat, ist ihm keine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne\nvon Art. 12 lit. a BGFA vorzuhalten.\n\n72 Art. 12 lit. a BGFA\nEin Rechtsanwalt, der trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Staatsanwaltschaft und trotz Androhung eines Strafverfahrens die ihm überlassenen Akten nicht zurückschickt, verstösst gegen die Berufsregeln.\n\nAus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 16. August 2016\n(AVV.2015.54), i.S. Aufsichtsanzeige\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\n2.1.\nDer beanzeigte Anwalt hat unbestrittenermassen die Frist zur\nRücksendung der Verfahrensakten X an die Staatsanwaltschaft Y verpasst. Weiter musste der Ordner Nr. 16 von der Polizei in den Räumlichkeiten des beanzeigten Anwalts abgeholt werden. Es stellt sich\ndie Frage, ob es sich dabei um ein grobfahrlässiges Verhalten handelt, welches auf eine unverantwortliche Berufsausübung schliessen\nlässt.\n2016 Anwaltsrecht 389\n\n2.2.\nZur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA gehört auch der sorgsame Umgang des Anwalts mit anvertrauten Akten. Er muss daher jederzeit in\nder Lage sein, diese den Behörden wieder herauszugeben. Werden\ndem Anwalt die Akten für eine gewisse Zeitspanne zur Einsicht überlassen, so hat er sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts unaufgefordert innert Frist zurückzuschicken oder, wenn er die Unterlagen länger benötigt, rechtzeitig um eine Verlängerung der Frist\nnachzusuchen. Wird ihm für die Rücksendung keine Frist angesetzt,\nhat er die Akten spätestens dann unverzüglich zurückzugeben, wenn\ner von der Behörde, welche ihm diese überlassen hat, dazu aufgefordert wird. Verletzt er diese Grundsätze, verstösst er gegen die\nPflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach\nArt. 12 lit. a BGFA.\nEin Anwalt, der diese Pflicht verletzt, missbraucht auch die\nVertrauensstellung, die er innerhalb der Rechtspflege geniesst und\ndie ihm verschiedene Privilegien verschafft, so unter anderem das\nRecht, Behördenakten in seine Kanzlei mitzunehmen. Bei Originalakten sind die Anforderungen hoch, die an den sorgfältigen Umgang\ngestellt werden, da diese dem Rechtsanwalt von Gerichten und Behörden angesichts seiner Vertrauensstellung herausgegeben werden\nund eine jederzeitige Rückgabe sichergestellt werden muss\n(vgl. WALTER FELLMANN, in: WALTER FELLMANN/\nGAUDENZ G. ZINDEL [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz,\n2. Auflage, Zürich 2011, N 46 ff. zu Art. 12).\n2.3 - 2.5.1 (...)\n2.5.2.\nZwar ist aufgrund der eingereichten Arztberichte belegt, dass\nder beanzeigte Anwalt im Zeitraum von anfangs Oktober bis 16. November 2015 körperlich stark beeinträchtigt war. Allerdings war er\nbis zu seiner notfallmässigen Operation vom 12. November 2015\nnicht vollständig krankgeschrieben, und es wäre ihm zumindest zumutbar gewesen, die Staatsanwaltschaft über die gesundheitlichen\nProbleme zu informieren und um Fristerstreckung zu ersuchen. (...)\n390 Anwaltskommission 2016\n\n2.6.\nIndem der beanzeigte Anwalt trotz mehrfacher Aufforderung\nseitens der Staatsanwaltschaft und trotz Androhung eines Strafverfahrens die ihm überlassenen Akten nicht respektive bloss zum Teil\nzurückgeschickt hat und Fristen einfach verstreichen liess, ohne eine\nBegründung dafür zuliefern, ist ihm vorliegend eine unsorgfältige\nBerufsausübung im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA vorzuwerfen.\n\n73 Art. 12 lit. c BGFA\n- Nachträglicher Verzicht auf die bereits gewährte unentgeltliche\nRechtspflege.\n- Kein verbotener Interessenkonflikt liegt vor, wenn der Anwalt seine\nKlientin über die Konsequenzen, insbesondere die Nachteile des Verzichts auf eine bereits gewährte unentgeltliche Rechtspflege aufgeklärt hat und diese mit dem Rückzug des Gesuchs auf unentgeltliche\nRechtspflege ausdrücklich einverstanden ist.\n\nAus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 14. November 2016\n(AVV.2016.11), i.S. Aufsichtsanzeige\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\n2.1.\nDem beanzeigten Anwalt wird vom Anzeiger sinngemäss\nvorgeworfen, er habe das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurückgezogen, weil die Kostennote für die amtliche Verteidigung vom\nGerichtspräsidium X gekürzt worden sei. Es liege deshalb allenfalls\nein verbotener Interessenkonflikt vor, da der beanzeigte Anwalt womöglich seine eigenen Interessen über diejenigen seiner Klientin\ngestellt habe. Es sei deshalb zu prüfen, ob Art. 12 lit. c BGFA\nverletzt worden sei.\n"}