388 Anwaltskommission 2016 offenbar um den ersten Fall, gemäss welchem die Post eingeschrie- bene an den beanzeigten Anwalt Y adressierte Anwaltspost bei der X AG abgab. Der beanzeigte Anwalt Y hat in der Folge nach Mit- teilung des hängigen Aufsichtsverfahrens bei der Anwalts- kommission des Kantons Aargau umgehend mit der X AG schriftlich vereinbart, dass diese inskünftig keine eingeschriebene Postsendung, welche an Y adressiert sei, entgegennehmen dürfe. Indem der bean- zeigte Anwalt Y nach Kenntnisnahme vom konkreten Vorfall um- gehend reagierte und eine künftige Postannahme seitens der X AG unterbunden hat, ist ihm keine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA vorzuhalten. 72 Art. 12 lit. a BGFA Ein Rechtsanwalt, der trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Staats- anwaltschaft und trotz Androhung eines Strafverfahrens die ihm über- lassenen Akten nicht zurückschickt, verstösst gegen die Berufsregeln. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 16. August 2016 (AVV.2015.54), i.S. Aufsichtsanzeige Aus den Erwägungen 2. 2.1. Der beanzeigte Anwalt hat unbestrittenermassen die Frist zur Rücksendung der Verfahrensakten X an die Staatsanwaltschaft Y ver- passt. Weiter musste der Ordner Nr. 16 von der Polizei in den Räum- lichkeiten des beanzeigten Anwalts abgeholt werden. Es stellt sich die Frage, ob es sich dabei um ein grobfahrlässiges Verhalten han- delt, welches auf eine unverantwortliche Berufsausübung schliessen lässt. 2016 Anwaltsrecht 389 2.2. Zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsbe- rufs im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA gehört auch der sorgsame Um- gang des Anwalts mit anvertrauten Akten. Er muss daher jederzeit in der Lage sein, diese den Behörden wieder herauszugeben. Werden dem Anwalt die Akten für eine gewisse Zeitspanne zur Einsicht über- lassen, so hat er sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts un- aufgefordert innert Frist zurückzuschicken oder, wenn er die Unterla- gen länger benötigt, rechtzeitig um eine Verlängerung der Frist nachzusuchen. Wird ihm für die Rücksendung keine Frist angesetzt, hat er die Akten spätestens dann unverzüglich zurückzugeben, wenn er von der Behörde, welche ihm diese überlassen hat, dazu auf- gefordert wird. Verletzt er diese Grundsätze, verstösst er gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA. Ein Anwalt, der diese Pflicht verletzt, missbraucht auch die Vertrauensstellung, die er innerhalb der Rechtspflege geniesst und die ihm verschiedene Privilegien verschafft, so unter anderem das Recht, Behördenakten in seine Kanzlei mitzunehmen. Bei Original- akten sind die Anforderungen hoch, die an den sorgfältigen Umgang gestellt werden, da diese dem Rechtsanwalt von Gerichten und Be- hörden angesichts seiner Vertrauensstellung herausgegeben werden und eine jederzeitige Rückgabe sichergestellt werden muss (vgl. WALTER FELLMANN, in: WALTER FELLMANN/ GAUDENZ G. ZINDEL [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2011, N 46 ff. zu Art. 12). 2.3 - 2.5.1 (...) 2.5.2. Zwar ist aufgrund der eingereichten Arztberichte belegt, dass der beanzeigte Anwalt im Zeitraum von anfangs Oktober bis 16. No- vember 2015 körperlich stark beeinträchtigt war. Allerdings war er bis zu seiner notfallmässigen Operation vom 12. November 2015 nicht vollständig krankgeschrieben, und es wäre ihm zumindest zu- mutbar gewesen, die Staatsanwaltschaft über die gesundheitlichen Probleme zu informieren und um Fristerstreckung zu ersuchen. (...) 390 Anwaltskommission 2016 2.6. Indem der beanzeigte Anwalt trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Staatsanwaltschaft und trotz Androhung eines Strafver- fahrens die ihm überlassenen Akten nicht respektive bloss zum Teil zurückgeschickt hat und Fristen einfach verstreichen liess, ohne eine Begründung dafür zuliefern, ist ihm vorliegend eine unsorgfältige Berufsausübung im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA vorzuwerfen. 73 Art. 12 lit. c BGFA - Nachträglicher Verzicht auf die bereits gewährte unentgeltliche Rechtspflege. - Kein verbotener Interessenkonflikt liegt vor, wenn der Anwalt seine Klientin über die Konsequenzen, insbesondere die Nachteile des Ver- zichts auf eine bereits gewährte unentgeltliche Rechtspflege aufge- klärt hat und diese mit dem Rückzug des Gesuchs auf unentgeltliche Rechtspflege ausdrücklich einverstanden ist. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 14. November 2016 (AVV.2016.11), i.S. Aufsichtsanzeige Aus den Erwägungen 2. 2.1. Dem beanzeigten Anwalt wird vom Anzeiger sinngemäss vorgeworfen, er habe das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu- rückgezogen, weil die Kostennote für die amtliche Verteidigung vom Gerichtspräsidium X gekürzt worden sei. Es liege deshalb allenfalls ein verbotener Interessenkonflikt vor, da der beanzeigte Anwalt wo- möglich seine eigenen Interessen über diejenigen seiner Klientin gestellt habe. Es sei deshalb zu prüfen, ob Art. 12 lit. c BGFA verletzt worden sei.