2. 2.1. Der beanzeigte Anwalt hat unbestrittenermassen die Frist zur Rücksendung der Verfahrensakten X an die Staatsanwaltschaft Y verpasst. Weiter musste der Ordner Nr. 16 von der Polizei in den Räumlichkeiten des beanzeigten Anwalts abgeholt werden. Es stellt sich die Frage, ob es sich dabei um ein grobfahrlässiges Verhalten handelt, welches auf eine unverantwortliche Berufsausübung schliessen lässt.