offenbar um den ersten Fall, gemäss welchem die Post eingeschriebene an den beanzeigten Anwalt Y adressierte Anwaltspost bei der X AG abgab. Der beanzeigte Anwalt Y hat in der Folge nach Mitteilung des hängigen Aufsichtsverfahrens bei der Anwaltskommission des Kantons Aargau umgehend mit der X AG schriftlich vereinbart, dass diese inskünftig keine eingeschriebene Postsendung, welche an Y adressiert sei, entgegennehmen dürfe. Indem der beanzeigte Anwalt Y nach Kenntnisnahme vom konkreten Vorfall umgehend reagierte und eine künftige Postannahme seitens der X AG unterbunden hat, ist ihm keine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA vorzuhalten.