(…) 3.4. Gestützt auf die getätigten Abklärungen ist davon auszugehen, dass der beanzeigte Anwalt Y seine Anwaltspost nicht durch unbeteiligte Dritte entgegennehmen lassen wollte. Die X AG führte denn auch aus, dass die Initiative, das Paket bei ihr abzugeben, von dem Postboten der Post ausgegangen und nicht auf Wunsch des beanzeigten Anwalts Y erfolgt sei. Dass im Einzelfall Büromaterial bei der X AG abgegeben worden war, ist unproblematisch, da es sich dabei nicht um eigentliche Anwaltspost handelte. Sowohl der beanzeigte Anwalt Y als auch die X AG führen aus, dass die X AG nicht mit Vollmacht ermächtigt worden sei, eingeschriebene Post entgegenzunehmen.