3.3. Im Rahmen einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung und der daraus resultierenden Pflicht zur Führung einer Kanzlei hat der beanzeigte Anwalt dafür besorgt zu sein, dass Anwaltspost, vorliegend Post von Behörden, ihm zugestellt wird und diese nicht in die Hände von unberechtigten Dritten, respektive Personen, die nicht dem Anwaltsgeheimnis unterstehen, gelangt. (…) 3.4. Gestützt auf die getätigten Abklärungen ist davon auszugehen, dass der beanzeigte Anwalt Y seine Anwaltspost nicht durch unbeteiligte Dritte entgegennehmen lassen wollte.