{"Signatur": "AG_AK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2016-06-20", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AK_001_AVV-2015-48_2016-06-20.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2587", "Checksum": "c2b3fcea5aef00f21c3f1325a8c49592"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AVV.2015.48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission 20.06.2016 AVV.2015.48"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission 20.06.2016 AVV.2015.48"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission 20.06.2016 AVV.2015.48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 lit. a BGFA \nEin Anwalt hat sicherzustellen, dass Anwaltspost nicht in die Hände unberechtigter Dritter gelangt. Vorliegend Verstoss gegen das BGFA verneint."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:11:38", "Checksum": "d1499b4a216621aa38e31e4816a142d3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Anwaltskommission 20.06.2016 AVV.2015.48\nRegeste:\nArt. 12 lit. a BGFA \nEin Anwalt hat sicherzustellen, dass Anwaltspost nicht in die Hände unberechtigter Dritter gelangt. Vorliegend Verstoss gegen das BGFA verneint.\n\n2016 Anwaltsrecht 387\n\nI. Anwaltsrecht\n\n71 Art. 12 lit. a BGFA\nEin Anwalt hat sicherzustellen, dass Anwaltspost nicht in die Hände\nunberechtigter Dritter gelangt. Vorliegend Verstoss gegen das BGFA verneint.\n\nAus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 20. Juni 2016\n(AVV.2015.48), i.S. Aufsichtsanzeige\n\nAus den Erwägungen\n\n3.3.\nIm Rahmen einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung und der daraus resultierenden Pflicht zur Führung einer Kanzlei hat der beanzeigte Anwalt dafür besorgt zu sein, dass Anwaltspost, vorliegend Post von Behörden, ihm zugestellt wird und\ndiese nicht in die Hände von unberechtigten Dritten, respektive Personen, die nicht dem Anwaltsgeheimnis unterstehen, gelangt. (…)\n3.4.\nGestützt auf die getätigten Abklärungen ist davon auszugehen,\ndass der beanzeigte Anwalt Y seine Anwaltspost nicht durch unbeteiligte Dritte entgegennehmen lassen wollte. Die X AG führte denn\nauch aus, dass die Initiative, das Paket bei ihr abzugeben, von dem\nPostboten der Post ausgegangen und nicht auf Wunsch des beanzeigten Anwalts Y erfolgt sei. Dass im Einzelfall Büromaterial bei der X\nAG abgegeben worden war, ist unproblematisch, da es sich dabei\nnicht um eigentliche Anwaltspost handelte. Sowohl der beanzeigte\nAnwalt Y als auch die X AG führen aus, dass die X AG nicht mit\nVollmacht ermächtigt worden sei, eingeschriebene Post entgegenzunehmen. Demnach hätte die Post die eingeschriebene Postsendung\ngar nicht bei der X AG abgeben dürfen. Vorliegend handelte es sich\n388 Anwaltskommission 2016\n\noffenbar um den ersten Fall, gemäss welchem die Post eingeschriebene an den beanzeigten Anwalt Y adressierte Anwaltspost bei der\nX AG abgab. Der beanzeigte Anwalt Y hat in der Folge nach Mitteilung des hängigen Aufsichtsverfahrens bei der Anwaltskommission des Kantons Aargau umgehend mit der X AG schriftlich\nvereinbart, dass diese inskünftig keine eingeschriebene Postsendung,\nwelche an Y adressiert sei, entgegennehmen dürfe. Indem der beanzeigte Anwalt Y nach Kenntnisnahme vom konkreten Vorfall umgehend reagierte und eine künftige Postannahme seitens der X AG\nunterbunden hat, ist ihm keine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne\nvon Art. 12 lit. a BGFA vorzuhalten.\n\n72 Art. 12 lit. a BGFA\nEin Rechtsanwalt, der trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Staatsanwaltschaft und trotz Androhung eines Strafverfahrens die ihm überlassenen Akten nicht zurückschickt, verstösst gegen die Berufsregeln.\n\nAus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 16. August 2016\n(AVV.2015.54), i.S. Aufsichtsanzeige\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\n2.1.\nDer beanzeigte Anwalt hat unbestrittenermassen die Frist zur\nRücksendung der Verfahrensakten X an die Staatsanwaltschaft Y verpasst. Weiter musste der Ordner Nr. 16 von der Polizei in den Räumlichkeiten des beanzeigten Anwalts abgeholt werden. Es stellt sich\ndie Frage, ob es sich dabei um ein grobfahrlässiges Verhalten handelt, welches auf eine unverantwortliche Berufsausübung schliessen\nlässt.\n"}