{"Signatur": "AG_AK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2015-12-22", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AK_001_AVV-2015-47_2015-12-22.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2675", "Checksum": "3749bd04b74592c10090c6d65d2c26db"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AVV.2015.47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission 22.12.2015 AVV.2015.47"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission 22.12.2015 AVV.2015.47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission 22.12.2015 AVV.2015.47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 BGFA und Art. 453 ZGB \nGemäss Art. 13 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Anwältinnen und Anwälte können jedoch Gefährdungsmeldungen gemäss Art. 453 ZGB vornehmen, ohne dass sie sich vorgängig von der Anwaltskommission entbinden lassen müssen."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:11:50", "Checksum": "effee45aa95196ba2d0fb3271e04ef89", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Anwaltskommission 22.12.2015 AVV.2015.47\nRegeste:\nArt. 13 BGFA und Art. 453 ZGB \nGemäss Art. 13 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Anwältinnen und Anwälte können jedoch Gefährdungsmeldungen gemäss Art. 453 ZGB vornehmen, ohne dass sie sich vorgängig von der Anwaltskommission entbinden lassen müssen.\n\n2015 Anwaltsrecht 387\n\nI. Anwaltsrecht\n\n72 Art. 13 BGFA und Art. 453 ZGB\nGemäss Art. 13 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft\nanvertraut worden ist. Anwältinnen und Anwälte können jedoch Gefährdungsmeldungen gemäss Art. 453 ZGB vornehmen, ohne dass sie sich\nvorgängig von der Anwaltskommission entbinden lassen müssen.\n\nAus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 22. Dezember 2015 i.S.\nEntbindung vom Berufsgeheimnis (AVV.2015.47).\n\nAus den Erwägungen\n\n2.5.2.\nBesteht gemäss Art. 453 Abs. 1 ZGB die ernsthafte Gefahr, dass\neine hilfsbedürftige Person sich selbst gefährdet oder ein Verbrechen\noder Vergehen begeht, mit dem sie jemanden körperlich, seelisch\noder materiell schwer schädigt, so arbeiten die Erwachsenenschutzbehörde, die betroffenen Stellen und die Polizei zusammen. Personen, die dem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstehen, sind in einem\nsolchen Fall berechtigt, der Erwachsenenschutzbehörde Mitteilung\nzu machen (Art. 453 Abs. 2 ZGB), ohne dass sie sich vorgängig von\nder vorgesetzten Behörde oder der Aufsichtskommission schriftlich\nentbinden lassen müssen.\n2.6.\nAuf das Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ist\ndemnach nicht einzutreten. Der Gesuchsteller ist gestützt auf\nArt. 453 Abs. 2 ZGB berechtigt, der Erwachsenenschutzbehörde Mit-\n388 Anwaltskommission 2015\n\nteilung zu machen, ohne sich vorgängig von der Aufsichtskommission schriftlich entbinden zu lassen.\nVerwaltungsbehörden\n2015 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 391\n\nI. Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht\n\n73 Baubewilligung\n- Bindung an die Schutzanliegen des ISOS im Rahmen des Ortsbildschutzes (Erw. 4)\n- Berücksichtigung des Umgebungsschutzes gemäss ISOS (Erw. 5) und\nKulturgesetz (Erw. 6)\n- Sofern Ersatzmassnahmen die beeinträchtigende Wirkung auf die\ngeschützten Objekte mindern, sind sie im Rahmen der Interessenabwägung zu beachten (Erw. 7.3).\n\nAus dem Entscheid des Regierungsrats i.S. Y AG gegen den Entscheid des\nDepartements Bildung, Kultur und Sport (Abteilung Kultur)/Stadtrats X vom\n19. März 2014 (RRB Nr. 2014-000285).\n\nAus den Erwägungen\n\n4.\nDie Stadt X ist im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der\nSchweiz als Objekt von nationaler Bedeutung eingetragen (Anhang\nzur Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz, VISOS, vom 9. September 1981). Bei der Inventarisierung werden die Ortsbilder in Ortsteile (Gebiete, Baugruppen, Umgebungszonen und Umgebungsrichtungen) aufgeschlüsselt.\nJedem Ortsteil wird ein Erhaltungsziel zugeteilt. Das Erhaltungsziel\nsoll Vorschläge zum Bewahren und Gestalten verbinden. Die Umsetzung der Erhaltungsziele soll sicherstellen, dass die wertvollen Eigenheiten des Ortsbildes – und damit seine nationale Bedeutung –\nungeschmälert bleiben. Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es\nin besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber\nunter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatz-\n"}