2015 Anwaltsrecht 387 I. Anwaltsrecht 72 Art. 13 BGFA und Art. 453 ZGB Gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältin- nen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) unterstehen Anwältinnen und An- wälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheim- nis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Anwältinnen und Anwälte können jedoch Gefähr- dungsmeldungen gemäss Art. 453 ZGB vornehmen, ohne dass sie sich vorgängig von der Anwaltskommission entbinden lassen müssen. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 22. Dezember 2015 i.S. Entbindung vom Berufsgeheimnis (AVV.2015.47). Aus den Erwägungen 2.5.2. Besteht gemäss Art. 453 Abs. 1 ZGB die ernsthafte Gefahr, dass eine hilfsbedürftige Person sich selbst gefährdet oder ein Verbrechen oder Vergehen begeht, mit dem sie jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt, so arbeiten die Erwachsenenschutz- behörde, die betroffenen Stellen und die Polizei zusammen. Perso- nen, die dem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstehen, sind in einem solchen Fall berechtigt, der Erwachsenenschutzbehörde Mitteilung zu machen (Art. 453 Abs. 2 ZGB), ohne dass sie sich vorgängig von der vorgesetzten Behörde oder der Aufsichtskommission schriftlich entbinden lassen müssen. 2.6. Auf das Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ist demnach nicht einzutreten. Der Gesuchsteller ist gestützt auf Art. 453 Abs. 2 ZGB berechtigt, der Erwachsenenschutzbehörde Mit- 388 Anwaltskommission 2015 teilung zu machen, ohne sich vorgängig von der Aufsichtskommis- sion schriftlich entbinden zu lassen. Verwaltungsbehörden 2015 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 391 I. Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 73 Baubewilligung - Bindung an die Schutzanliegen des ISOS im Rahmen des Ortsbild- schutzes (Erw. 4) - Berücksichtigung des Umgebungsschutzes gemäss ISOS (Erw. 5) und Kulturgesetz (Erw. 6) - Sofern Ersatzmassnahmen die beeinträchtigende Wirkung auf die geschützten Objekte mindern, sind sie im Rahmen der Interessenab- wägung zu beachten (Erw. 7.3). Aus dem Entscheid des Regierungsrats i.S. Y AG gegen den Entscheid des Departements Bildung, Kultur und Sport (Abteilung Kultur)/Stadtrats X vom 19. März 2014 (RRB Nr. 2014-000285). Aus den Erwägungen 4. Die Stadt X ist im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz als Objekt von nationaler Bedeutung eingetragen (Anhang zur Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Orts- bilder der Schweiz, VISOS, vom 9. September 1981). Bei der In- ventarisierung werden die Ortsbilder in Ortsteile (Gebiete, Baugrup- pen, Umgebungszonen und Umgebungsrichtungen) aufgeschlüsselt. Jedem Ortsteil wird ein Erhaltungsziel zugeteilt. Das Erhaltungsziel soll Vorschläge zum Bewahren und Gestalten verbinden. Die Umset- zung der Erhaltungsziele soll sicherstellen, dass die wertvollen Ei- genheiten des Ortsbildes – und damit seine nationale Bedeutung – ungeschmälert bleiben. Durch die Aufnahme eines Objektes von na- tionaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatz-