nicht gedeckt wurden, respektive um welche ihre Kostennote durch das Bezirksgericht gekürzt wurde. Damit handelte es sich bei diesen Positionen zweifelsohne nicht um prozessfremde Aufwendungen, andernfalls sie dafür wohl kaum eine staatliche Entschädigung beantragt hätte. […] Die beanzeigte Anwältin hat demnach, indem sie zugestandenermassen das ihr vom Gericht gekürzte Honorar zumindest teilweise ihrer Klientin in Raten à CHF 50.00 in Rechnung gestellt hat, gegen die Berufspflicht im Sinne des Art. 12 lit. g BGFA verstossen.