Die entsprechenden Aufwendungen hat die beanzeigte Anwältin in ihrer Kostennote an das Bezirksgericht dann auch in Rechnung gestellt und in ihrer Stellungnahme sogar als teilweise notwendige Aufwendungen begründet. Für dieses Verfahren wurde die beanzeigte Anwältin mit Verfügung des Bezirksgerichts vom 26. März 2014 auch entschädigt und sie durfte deshalb – unabhängig davon, ob dies mit der Klientin vereinbart wurde oder nicht – von der Klientin für die gestellten Fragen und die Korrespondenz keine zusätzliche Entschädigung verlangen, auch wenn die staatliche Entschädigung tiefer ausfiel.