Es handelte sich somit nicht um prozessfremde Bemühungen, wie von der beanzeigten Anwältin geltend gemacht wird. Die entsprechenden Aufwendungen hat die beanzeigte Anwältin in ihrer Kostennote an das Bezirksgericht dann auch in Rechnung gestellt und in ihrer Stellungnahme sogar als teilweise notwendige Aufwendungen begründet.