[…] 3.3 […] Wie oben dargelegt (vgl. E. 2.3.), dürfen nur prozessfremde Bemühungen zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Wie die beanzeigte Anwältin in ihrer Stellungnahme ausführt, rief ihre Klientin zwar ständig an, jedoch ist den Ausführungen zu entnehmen, dass sie Fragen stellte, die vielleicht unnötig waren, aber dennoch stets im Zusammenhang mit dem Eheschutzverfahren, insbesondere mit den Kinderbelangen standen. Es handelte sich somit nicht um prozessfremde Bemühungen, wie von der beanzeigten Anwältin geltend gemacht wird.