honoriert (vgl. Walter Fellmann, BGFA-Kommentar, a.a.O., N. 149c zu Art. 12). Zusätzliche Leistungen des Anwaltes können dem Klienten somit nur in Rechnung gestellt werden, wenn zusätzliche Tätigkeiten geleistet wurden, die nicht zum Mandat, für welches die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, gehören, und darüber mit der Mandantin/dem Mandanten eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen worden ist. […] 3.3 […] Wie oben dargelegt (vgl. E. 2.3.), dürfen nur prozessfremde Bemühungen zusätzlich in Rechnung gestellt werden.