Kein Verstoss gegen das Verbot, dem Klienten zusätzlich Bemühungen in Rechnung zu stellen, liegt vor, wenn der Anwalt dem Klienten diejenigen Bemühungen in Rechnung stellt, welche das Gericht bei Festsetzung der Entschädigung nicht berücksichtigt hat. In Betracht fallen namentlich pro-zessfremde Bemühungen, wie beispielsweise Vergleichsverhandlungen, die geführt wurden, bevor der Entschluss zur Prozessführung gefasst wurde und bevor der Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter in Aussicht genommen wurde.