BFFA, amtliche Pflichtverteidigungen zu übernehmen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen. Wenn sich ein Anwalt nicht mit der amtlich zugesprochenen Vergütung begnügt, verletzt er daher nicht Art. 12 lit. a sondern Art. 12 lit. g BGFA (vgl. Walter Fellmann, BGFA-Kommentar, a.a.O., N. 149b zu Art. 12). 2.3. Kein Verstoss gegen das Verbot, dem Klienten zusätzlich Bemühungen in Rechnung zu stellen, liegt vor, wenn der Anwalt dem Klienten diejenigen Bemühungen in Rechnung stellt, welche das Gericht bei Festsetzung der Entschädigung nicht berücksichtigt hat.