Name, BGFA-Kommentar]). Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung stellt die Rechnungsstellung an eine Partei, welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, eine Berufspflichtverletzung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 26. September 2005, 2A.196/2005, E.2.1 und 3.2.). Das Verbot, dem Klienten Bemühungen in Rechnung zu stellen, die das Gericht im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege bei der Festsetzung der Entschädigung bereits berücksichtigt hat, ist dieses Verbot Ausfluss der Berufspflicht des Art. 12 lit. g BFFA, amtliche Pflichtverteidigungen zu übernehmen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.