Bei der unentgeltlichen Rechtsvertretung hat sich der Anwalt mit der staatlichen Entschädigung zu begnügen, sofern die Gegenpartei nicht kostenpflichtig wird oder sein eigener Klient nicht zu Vermögen gelangt. Auch dem amtlichen Verteidiger ist es nicht gestattet, zusätzlich zur Entschädigung aus der Staatskasse vom Klienten ein Honorar zu fordern, selbst wenn der Klient ihm von sich aus ein solches anbietet (vgl. Walter Fellmann in: Walter Fellmann / Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2011, N 149 zu Art. 12 [zit. Name, BGFA-Kommentar]).